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Allgemeine Zahlungs- und Lieferbedingungen der REUTTER GmbH
Die REUTTER GmbH wendet die Allgemeinen Bedingungen für Lohnhärtereien
des Industrieverband Härtetechnik an. Der Industrieverband Härtetechnik
hat
diese nach § 22 Abs.3 Nr.2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkung
beim Bundeskartellamt in Berlin am 1. April 2003 angemeldet, welche
am 16.
April 2003 im Bundesanzeiger Nr.74 veröffentlicht worden sind.
I. Allgemeine Bedingungen
I.1 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Leistungen, Lieferungen
und Zahl-
ungen ist Esslingen am Neckar. Der Vertrag unterliegt dem Recht der
Bundes-
republik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten
Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf
(UN-Kaufrecht)
vom 11.04.1980 wird ausgeschlossen.
I.2 Vertragsbedingungen
Die Angebote des Auftragsnehmers sind freibleibend. Alle eingehenden
Auf-
träge werden, soweit nicht schriftlich abweichende Vereinbarungen
getroffen
sind, nur zu den nachstehenden Bedingungen ausgeführt. Formularmäßige
Einkaufsbedingungen und sonstige Geschäftsbedingungen des Auftraggebers
werden nicht anerkannt, und zwar auch dann nicht, wenn ihnen nicht aus-
drücklich widersprochen wird. Die Vertragspartner werden mündliche
Ver-
einbarungen unverzüglich im einzelnen schriftlich bestätigen.
I.3 Preisstellung
Die Preise verstehen sich in EURO ab Werk ausschließlich MwSt.
und Kosten
für etwaige Verpackungen. Treten nach Vertragsabschluss wesentliche
Änder-
ungen der auftragsbezogenen Kosten ein, so ist jeder Vertragspartner
berech-
tigt, eine angemessene Anpassung der Preise unter Berücksichtigung
dieser
Faktoren zu verlangen.
I.4 Zahlung
Die Rechnungen sind sofort nach Erhalt ohne jeden Abzug zu zahlen. Bei
Ziel-
überschreitung ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen
in Höhe des
Leitzinses in Rechnung zu stellen, den die Bank dem Auftragnehmer für
Konto-
korrentkredite berechnet, mindestens jedoch in Höhe von 8 % über
dem je-
weiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank. Das Recht
des Auftrag-
gebers zur Zurückbehaltung oder Aufrechnung ist ausgeschlossen,
es sei
denn, Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig
anerkannt.
I.5 Pfandrecht
Der Auftragnehmer hat für alle gegenwärtig und zukünftigen
Forderungen ein
Pfandrecht an den Werkstücken des Auftraggebers, sobald sie zur
Wärme-
behandlung übergeben werden. Die Rechtsfolgen aus dem Gesetz §§
1204 ff
BGB und der Insolvenzordnung finden entsprechend Anwendung.
II. Ausführungs- und Lieferbedingungen
II.1 Angaben des Auftraggebers
Allen Werkstücken, die zur Wärmebehandlung übergeben
werden, muss ein
Auftrag oder ein Lieferschein beigefügt werden, der folgende Angaben
ent-
halten soll:
a) Bezeichnung, Stückzahl, Nettogewicht, Wert der Teile und Art
der Ver-
packung
b) Werkstoff-Qualität (Normbezeichnung bzw. Stahlmarke und Stahlher-
steller)
c) die gewünschte Wärmebehandlung, insbesondere
aa) bei Einsatzstählen gemäß DIN 6773 entweder die verlangte
Aufkohlungs-
tiefe mit Grenzkohlenstoffgehalt (z.B. A0,35 = 0,8+0,4 mm) oder die
vorge-
schriebene Einsatzhärtungstiefe mit Bezugshärtewert und Oberflächenhärte
(z.B. Eht 550 HV1 = 0,2-0,4 mm, Oberflächenhärte = mind. 700HV5);
bb) bei Vergütungsstählen die geforderte Zugfestigkeit. Für
die Ermittlung der-
selben ist, wenn nicht anders vereinbart, die Kugeldruckprüfung
nach Brinell
an der Oberfläche maßgebend;
cc) bei Werkzeug- und Schnellarbeitsstählen der gewünschte
Härtegrad nach
Rockwell oder Vickers.
dd) bei Nitrierstählen die gewünschte Nitrierhärtetiefe
(Nht)
ee) bei Induktions- und Flammhärtung die gewünschte Randhärtetiefe
(Rht)
mit Bezugshärtewert und Oberflächenhärte und die Lage
des zu härtenden
Bereiches;
ff) bei Salzbadnitrocarburieren und Kurzzeitgasnitrieren entweder die
Be-
handlungsdauer oder die gewünschte Stärke der Verbindungszone
d) Angaben über das gewünschte Prüfverfahren, die Prüfstelle
und die Prüf-
last (siehe DIN-Prüfnormen)
e) weitere für den Erfolg der Behandlung notwendige Angaben oder
Vor-
schriften (siehe DIN 6773; DIN EN 10 052, DIN 17 021; DIN 17 023)
Bei geforderten partiellen Härtungen sind Zeichnungen beizufügen,
aus
denen hervorgeht, welche Stellen hart werden bzw. weich bleiben müssen.
Sind gleichartige Werkstücke aus verschiedenen Stahlschmelzen hergestellt,
so muss dieses angegeben werden. Desgleichen sind besondere Anforder-
ungen an die Maßhaltigkeit oder den Oberflächenzustand auf
den Liefer-
papieren zu vermerken. Auf geschweißte oder gelötete Werkstücke
und
auf solche, die Hohlkörper enthalten, ist durch den Auftraggeber
besonders
hinzuweisen. Der Auftragnehmer prüft die Angaben des Auftraggebers
im
Rahmen seiner Kenntnisse auf Inhalt und Vollständigkeit. Bei berechtigten
Zweifeln an einer erfolgreichen Wärmebehandlung informiert der
Auftrag-
nehmer den Auftraggeber.
II.2 Lieferzeit
Die Lieferzeit beginnt, sobald die Vertragsparteien Auftragsklarstellung
her-
beigeführt haben und der Auftraggeber alle Vorraussetzungen erfüllt
hat. Die
Lieferzeit gilt aus verfahrenstechnischen Gründen nur als annähernd
verein-
bart und verlängert sich - auch innerhalb eines Lieferverzuges
- angemessen
beim Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse die der Auftragnehmer trotz
der
nach den Umständen des Falles zumutbare Sorgfalt nicht abwenden
konnte.
Als unvorhersehbare Hindernisse gelten eventuelle, zunächst nicht
erkenn-
bare Mehrfachbehandlungen, unverschuldete und schwerwiegende Betriebs-
störungen im eigenen Betrieb, die z.B. durch Streik, Aussperrung,
Unfälle,
Transportschwierigkeiten, Mangel an Betriebsstoffen, Schwierigkeiten
in der
Energieversorgung sowie durch Betriebstörungen im Betrieb der Zulieferer
verursacht werden. Den Nachweis hierfür hat der Auftragnehmer zu
führen.
Kann der Auftragnehmer absehen, dass er die Lieferzeit nicht einhalten
kann,
wird er den Auftraggeber unverzüglich davon in Kenntnis setzen,
ihm die
Gründe hierfür mitteilen und einen neuen möglichen Liefertermin
nennen.
II.3 Gefahrenübergang
Soweit nicht anders vereinbart, ist das Wärmebehandlungsgut vom
Auftrag-
geber auf seine Kosten und Gefahren anzuliefern und nach Fertigstellung
ab-
zuholen. Mit der Übergabe an die Bahn, den Spediteur oder den Frachtführer
bzw. mit Beginn der Lagerung, spätestens jedoch mit Verlassen des
Werkes
oder Lagers, geht die Gefahr auf den Auftaggeber über, und zwar
auch dann,
wenn der Auftragnehmer die An- und Ablieferung mit eigenem Fuhrpark
übernommen hat.
II.4 Prüfung
Das Wärmebehandlungsgut wird vor Verlassen der Härterei im
branchenüb-
lichen Umfang per Stichprobe und ggf. nach Vorgaben des Auftraggebers
ge-
prüft. Weitergehende Prüfungen und Analysen erfolgen nur aufgrund
beson-
derer Vereinbarungen. Die Ausgangsprüfung des Auftragnehmers entbindet
den Auftraggeber nicht von seiner Pflicht zur Eingangsprüfung.
II.5 Sachmängel
Die gewünschte Wärmebehandlung wird nach Auftragserteilung
aufgrund der
Angaben gemäß Ziffer II.1 als Dienstleistung mit der erforderlichen
Sorgfalt und
geeigneten Mitteln durchgeführt. Gewähr für den Erfolg
der Wärmebehandlung,
z.B. für Verzugs- und Rissfreiheit, Oberflächenhärte,
Einhärtung, Durchhärtung,
Galvanisierbarkeit u.ä., wird insbesondere wegen möglicher
unterschiedlicher
Härtbarkeit des verwendeten Materials, versteckter Fehler, ungünstiger
Form-
gebung oder evtl. erfolgter Änderungen im vorangegangenen Arbeitsablauf
nicht gegeben. Führt die Wärmebehandlung nicht zum Erfolg,
ohne dass der
Auftragnehmer dies zu vertreten hat, weil z.B. der Auftraggeber die
in Ziff. II.1
geforderten Angaben unrichtig machte, der Auftragnehmer versteckte Fehler
im Werkstück vor Durchführung der Wärmebehandlung nicht
kannte und nicht
kennen konnte oder weil Eigenschaften des verwendeten Materials, die
Form-
gebung oder den Zustand der angelieferten Werkstücke eine erfolgreiche
Wärmebehandlung unmöglich gemacht haben, der Auftragnehmer
dies jedoch
nicht wusste und nicht wissen konnte, so ist dennoch der Behandlungslohn
zu
zahlen. Erforderliche Nachbehandlungen werden unter den genannten Vor-
raussetzungen gesondert in Rechnung gestellt.
Mängel sind dem Auftragnehmer unverzüglich nach Gefahrübergang
schriftlich
mitzuteilen. Versteckte Fehler sind unverzüglich nach Feststellung,
jedoch
spätestens innerhalb von 12 Monaten nach Gefahrübergang schriftlich
zu
rügen. Diese Frist gilt auch für die Verjährung von Sachmängelansprüchen,
soweit das Gesetz nicht längere Fristen zwingend vorschreibt, insbesondere
für Mängel bei einem Bauwerk und bei Werkstücken, die
entsprechend ihrer
üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden
und dessen
Mangelhaftigkeit verursacht haben. Bei jeder Beanstandung muss dem Auf-
tragnehmer Gelegenheit zur Prüfung und Nachbehandlung gegeben werden.
Kommt der Auftragnehmer seiner Pflicht zur Nachbehandlung nicht oder
nicht
vertragsgemäß innerhalb einer angemessenen Zeit nach, kann
der Auftrag-
geber nach erfolglosem Ablauf einer schriftlichen gesetzten angemessenen
Frist den Behandlungslohn mindern, vom Vertrag zurücktreten oder
die not-
wendige Nachbehandlung selbst oder von einem Dritten auf Kosten des
Auf-
tragnehmers vornehmen lassen. Für Schäden am Wärmebehandlungsgut
und
für sonstige Mangelschäden, die der Auftragnehmer verursacht
hat, haftet er
nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren
Schaden.
Der Nachweis eines Mangels obliegt dem Auftraggeber. Die Gewährleist-
ungsfristen und - beschränkungen gelten auch für eine etwaige
Nachbe-
handlung. Sind beanstandete Werkstücke ohne schriftliches Einvernehmen
des Auftragnehmers be- oder weiterverarbeitet worden, erlischt die Ge-
währleistungspflicht. Für den beim Härteprozess vom Massenartikeln
und
kleinen Teilen branchenüblichen und prozessbedingt in zumutbaren
Umfang
auftretenden Schwund können keine Mängelansprüche geltend
gemacht
werden. Führt der Auftragnehmer auf Wunsch des Auftraggebers Richt-
arbeiten aus, übernimmt er für evtl. hierbei entsehenden Bruch
keine Ge-
währ. Bei Anwendung von Isoliermitteln gegen Aufkohlung oder Nitrierung
kann für den Erfolg ebenfalls keine Gewähr übernommen
werden.
II.6 Haftung
Der Auftraggeber trägt im Hinblick auf die durchzuführende
Wärmebehand-
lung die Verantwortung für eine nach den Regeln der Technik erfolgte
Ferti-
gung der Werkstücke, für die Richtigkeit und Vollständigkeit
der erforder-
lichen Angaben gem. II.1 und für eine dem späteren Verwendungszweck
angepasste Wärmebehandlungsvorschrift. Der Auftragnehmer haftet
- so-
weit keine beiderseitigen schriftlichen Vereinbarungen getroffen worden
sind
- nicht für Schäden aus einer Behandlung, die von ihm vorgeschlagen
und
vom Auftraggeber gebilligt wurde. Der Auftragnehmer geht davon aus,
dass
der Auftraggeber seinerseits die für die Erfüllung der Verkehrssicherungs-
pflicht erforderliche Prüfungen vornimmt. Ansprüche mittelbarer
Natur, vor
allem solche, die sich aus Schäden an Gegenständen ergeben,
die nicht mit
dem Werkstück identisch sind, werden vom Auftragnehmer nicht anerkannt.
Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz, bei
grober
Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten
des
Auftragnehmers sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertrags-
pflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
haftet
der Auftragnehmer - außer in Fällen des Vorsatzes oder der
groben Fahr-
lässigkeit seiner gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten
- nur für
den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
Die
Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht in den Fällen, in denen
nach Pro-
dukthaftungsgesetz bei Fehlern der gelieferten Produkte für Personen-
oder
Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
Sie gilt auch
nicht bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und
bei Fehlen
zugesicherter Eigenschaften oder bei Fehlen einer garantierten Beschaffen-
heit, wenn und soweit die Zusicherung oder die Garantie gerade bezweckt
hat, den Vertragspartner gegen Schäden, die nicht an dem Wärmebehand-
lungsgut selbst entstanden sind, abzusichern. Soweit die Haftung des
Auf-
tragnehmers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch
für die per-
sönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter,
gesetz-
lichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Die gesetzliche Regelungen
zur
Beweislast bleiben hiervon unberührt.
II.7 Partnerschafts-Klausel
Bei allen Ersatzleistungen, insbesondere bei der Höhe des Schadensersatzes,
sind nach Treu und Glauben die wirtschaftlichen Gegebenheiten der Vertrags-
partner, Art, Umfang und Dauer der Geschäftsverbindungen, sowie
der Wert
der Wärmebehandlungsleistungen angemessen zu berücksichtigen.
III. Gültigkeit der Bedingungen
Die vorstehenden Bedingungen bleiben auch dann in Kraft, wenn eine oder
mehrere von Ihnen unwirksam werden.
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